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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Spartan IT e.U., FN 622502w

  1. Anwendungsbereich und Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

  • Mit Auftragserteilung an Spartan werden die gegenständlichen ABG´s in der jeweils aktuellen Fassung als ausdrückliche Vertragsgrundlage akzeptiert. Dies gilt auch für künftige bzw. laufende Vertrags- und Auftragsverhältnisse.
  • Die ABG´s in der jeweils aktuellen Fassung wurden mit Auftragserteilung zur Verfügung gestellt und können jederzeit auf der Homepage des Unternehmens eingesehen werden.
  • AGB´s des Auftraggebers bzw. eine Änderung oder Ergänzung der AGB´s von Spartan bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Spartan.

 

  1. Angebote und Vertragsabschluss

 

  • Spartan erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der erstellten schriftlichen Angebote sowie der jeweils gültigen Fassungen etwaiger in das Angebot einbezogener Leistungsbeschreibungen, Preislisten und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Spartan und dem Auftraggeber. Ab dem ersten Vertragsabschluss sind sie automatisch für alle weiteren Verträge in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
  • Alle Angebote von Spartan sind stets freibleibend und unverbindlich.
  • Sämtliche Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Spartan schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angeführten Umfang. Diesbezüglich wird auf die zugrundeliegenden Formulare sowie jeweils individuellen Vereinbarungen verwiesen.
  • Der Vertragsabschluss kommt stets erst durch die Annahme des Auftrags durch Spartan zustande. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung, es sei denn, es wird beispielsweise seitens des Auftraggebers durch entsprechendes Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Auftrag anderweitig erklärt, dass der Auftrag angenommen wird. Die Bestätigung des Zugangs des Auftrags stellt keine Auftragsannahme dar.
  • Bei umfangreichen Dienstleistungen und/oder Lieferungen ist Spartan berechtigt, Anzahlungen in Höhe von bis zu 75 % des Angebotspreises zu verlangen und den Vertragsabschluss vom rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Anzahlung abhängig zu machen.
  • Die vom Auftraggeber vorgegebenen rechtsgestaltenden Elemente sowie Vorgaben im Zusammenhang mit dem Leistungsinhalt werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn Spartan diese durch ausdrückliches Bekenntnis integriert, das Angebot entsprechend um diese Elemente ergänzt oder durch Verweis auf die Vorgaben ausdrücklich akzeptiert. Andernfalls widerspricht Spartan sämtlichen rechtsgestaltenden Elementen ausdrücklich.
  • Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.

 

 

  1. Liefer- und/oder Leistungsgegenstand

 

  • Ist schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wird der Vertrag am Firmensitz von Spartan erfüllt (Erfüllungsort).
  • Spartan ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Spartan ist darüber hinaus berechtigt, eigene Leistungen selbst zu erbringen oder bei der Erbringung der Leistungen Komponenten, Schnittstellen, Datenrechte sowie andere Leistungen einzusetzen, die von Dritten bereitgestellt werden. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung dieser Leistungen. Eine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen liegt nicht im Verantwortungsbereich von Spartan.
  • Der Auftraggeber gewährt Spartan das Recht, den Auftraggeber als Referenz auf seiner Website anzuführen.
  • Der Leistungsumfang ergibt sich aus allen Vertragsbestandteil ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibungen. Informationen aus anderen Quellen sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Angebots und werden in die Leistungsbeschreibung nicht einbezogen. Nach Auftragserteilung sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zu Anpassungen von Preisen, Fristen und Terminen führen.
  • Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung ist Spartan verpflichtet, die Leistungen fachgerecht und entsprechend den Vorgaben des Angebots auszuführen, wobei Spartan berechtigt ist, soweit dies mit den Zielen des Auftrags vereinbar ist, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu erbringen bzw. zu ersetzen.
  • Wird im Rahmen eines Hostings Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen oder Produkte des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet oder integriert, ist Spartan bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.
  • Termine und Fristen, die von Spartan genannt werden, sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  • Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen oder Nichterfüllung seitens des Auftraggebers bei der Erbringung seiner Verpflichtungen – führen dazu, dass sich die vereinbarten Fristen sowie Termine entsprechend verlängern. Diese bemisst sich an der Dauer des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der für die Ergreifung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen notwendigen Dauer.
  • Soweit keine Service-, Wartungsleistungen oder Ähnliches vereinbart wurden, wenn diese auch nicht geschuldet. Soweit Service- und Wartungsleistungen beinhaltet sind, schuldet Spartan keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im einzelnen bestimmte Reaktionszeiten schriftlich vereinbart sind.
  • Alle Leistungen die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind werden gesondert entlohnt und abgerechnet.

 

 

  1. Preise und Steuern

 

  • Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat weiters alle Steuern und Gebühren, sowie jedwede Abgaben oder Zölle, die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zusammenhängen, zu bezahlen.
  • Im Falle der Erstellung eines Kostenvoranschlags handelt es sich um eine unverbindliche Einschätzung. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten als solcher bezeichnet werden. Sollte der Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die tatsächlichen Kosten die ursprünglich veranschlagten Beträge übersteigen, gilt diese Kostenüberschreitung als vom Auftraggeber genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang des Hinweises schriftlich widerspricht. Im Falle einer Kostenüberschreitung von weniger als 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich und gilt diese Kostenüberschreitung als vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
  • Kosten von Programmträgern, (zB Magnetbänder, Magnetplatten, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten, Hard Disks, Flash-Speicher etc.) werden, sofern diese nicht ausdrücklich im Hardwarepreis inkludiert sind, gesondert in Rechnung gestellt.
  • Bei Durchführung des Auftrages anfallende Weg- und Reisezeiten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Spesen sind vom Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis zu tragen und werden monatlich abgerechnet.
  • Sollte der Auftraggeber Leistungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten – wenn vertraglich nicht anders vereinbart – verlangen, hat er die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu tragen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden grundsätzlich nach vereinbartem Stundensatz verrechnet.
  • Bei Annahmeverzug werden Forderungen von Spartan sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, entstehende Mehrkosten zu tragen. Spartan ist diesfalls außerdem berechtigt, neue Lieferungs- und/oder Leistungstermine unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  • Bei auf Dauer abgeschlossenen Verträgen mit einer Vertragslaufzeit von über 12 Monaten wird Wertbeständigkeit der Preise vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria (https://www.statistik.at/) monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die veröffentlichte Indexzahl vom Jänner im Jahr des Vertragsabschlusses. Eine Indexanpassung der Preise wird jährlich per 01. Jänner eines jeden Jahres durchgeführt.
  • Gewährte Rabatte werden bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenz-, Vor- oder Reorganisationsverfahrens des Auftraggebers gegenstandslos und berechtigt diesfalls Spartan seine Listenpreise geltend zu machen.

 

 

  1. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

 

  • Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind von Spartan gelegte Rechnungen 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  • Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto von Spartan zu erfolgen. Eine andere Zahlungsform bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  • Im Falle der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbare Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers oder Ähnliches.
  • Im Falle der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung des tatsächlichen Aufwands gemäß dem im Wartungsvertrag vereinbarten Zeitintervallen, wobei der Aufwand als ca., voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
  • Spartan ist berechtigt, im Falle der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen, im Falle von Zahlungsrückständen in der Vergangenheit sowie bei Anzeichen von Zahlungsunwilligkeit oder des Anscheins wirtschaftlicher Probleme des Auftraggebers, im Voraus Kostenvorschüsse in voller Höhe der zu erbringenden Leistungen zu verlangen.
  • Ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch Spartan bedürfte. Bei verschuldetem Zahlungsverzug werden von Spartan sämtliche daraus entstehende Spesen, Kosten und Verzugszinsen verrechnet. Der Verzugszinssatz beträgt 9,2 über dem jeweiligen Basiszinssatz (gesetzliche Zinsen gemäß § 456 UGB).
  • Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers ist Spartan berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort abzurechnen und zur Zahlung fällig zu stellen. Zudem ist Spartan berechtigt, die noch nicht bezahlten Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen vorübergehend einzustellen.
  • Sollte auch nach einer weiteren Mahnung keine Zahlung erfolgen, ist Spartan berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz wegen entgangenen Gewinns zu verlangen. In diesem Fall ist Spartan außerdem dazu berechtigt, bereits erbrachte Leistungen nicht auszuführen oder die Ausführung einzustellen.
  • Eine Zurückhaltung von Leistungen durch den Auftraggeber ist ausschließlich dann zulässig, wenn Spartan schriftlich zugestanden hat, dass dem Auftraggeber Erfüllungs-, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche zustehen.
  • Gerät der Auftraggeber bezüglich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist Spartan berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus anderen Bestellungen des Auftraggebers zurückzuhalten.

 

 

  1. Laufzeit und Kündigung von auf Dauer abgeschlossene Verträge

 

  • Wenn schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden Wartungsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können sowohl von Spartan als auch vom Auftraggeber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende gekündigt werden.
  • Der Auftraggeber verzichtet für den Zeitraum der ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit auf eine Kündigung.
  • Sonstige auf Dauer abgeschlossene Verträge können – wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist – von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen (3-monatigen) Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

 

 

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

  • Der Auftraggeber erbringt alle für die Leistungen und/oder Lieferungen notwendigen Vor- und Zusatzarbeiten, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als Leistungen von Spartan definiert wurden.
  • Der Auftraggeber erteilt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von Spartan zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von ihm geforderten Form zur Verfügung und unterstützt ihn auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung.
  • Sollten Mitarbeiter von Spartan in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftraggebers eingesetzt werden, verpflichtet sich dieser, ihnen entsprechend den Notwendigkeiten ausgestattete Arbeitsplätze und Rechnerzeiten sowie alle technischen Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags benötigt werden.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, während der Auftragsabwicklung und zwölf Monate nach Beendigung respektive Abwicklung eines Vertrages keine Mitarbeiter von Spartan und seiner (zukünftigen) verbundenen Unternehmen, auf welche Art auch immer, abzuwerben und diese, auf welche Weise auch immer, zu beschäftigen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber an Spartan eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle beauftragten oder zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Wird die Abholung nicht rechtzeitig vorgenommen, ist Spartan berechtigt, die Leistungen nach Ablauf von drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Ausfuhr durch Spartans gelieferter Waren in das Ausland oder eine Überlassung durch von Spartan erbrachter Leistungen an einen ausländischen Abnehmer nur bei Vorliegen allfälliger nach österreichischen Vorschriften oder Regelungen der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Genehmigungen durchzuführen. Bei einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung haftet der Auftraggeber für jeden Spartans hierdurch entstehenden Schaden.
  • Soweit innerhalb eines Einsatzortes eine Änderung der Betriebsbedingungen oder des Installationsortes der von Spartan angebotenen Serviceleistungen betroffenen Komponenten erfolgt, ist dies vorher mit Spartan abzustimmen und erforderlichenfalls der Wartungsvertrag abzuändern. Spartan ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Anhebung des Serviceentgeltes sowie eine Änderung der Reaktionszeit vorzunehmen. Für den Fall des Unterlassens der Meldung ist Spartan berechtigt, die Serviceleistung für die betroffenen Komponenten zu verweigern.
  • Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch Spartan, verantwortlich.
  • Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung entstehen und insbesondere auch für den Spartan dadurch entstandenen Mehraufwand. Sollte die Erbringung der Leistungen aufgrund unzureichender, verzögerter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers nicht vertragsgemäß erfolgen können, ist die Spartan, unbeschadet anderer Rechte, berechtigt, die Ausführung der Leistungen vorübergehend zu unterbrechen, andere Leistungen vorziehen und erst nach Abschluss dieser die ursprüngliche Leistung wieder aufnehmen, sofern die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt wurden. Dabei werden alle mit diesen Maßnahmen verbundenen Termine und Fristen entsprechend verlängert.



  1. Abnahme von Werkleistungen

 

  • Bei teilbaren Leistungen ist Spartan berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
  • Der Auftraggeber wird jede Abnahme, der von Spartan erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und schriftlich bestätigen. Spartan ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen, Gleiches gilt für Teilabnahmen.
  • Die Abnahme erfolgt gemäß den zugrundeliegenden Formularen und individuellen Vereinbarungen.

 

 

  1. Gewährleistung

 

  • Die Gewährleistungsbedingungen richten sich nach den zugrundeliegenden Formularen und individuellen Vereinbarungen.
  • Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Gewährleistung. Zwischen den Parteien gilt allerdings ausdrücklich als vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist beginnend ab Übergabe 1 Jahr beträgt, sofern in einem zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller abgeschlossenen Lizenzvertrag keine kürzere Frist vereinbart wurde.
  • Der Zeitpunkt der Übergabe definiert sich vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem Fertigstellungszeitpunkt der Leistung durch Spartan und der damit einhergehenden, schriftlichen Fertigstellungsmeldung. Sollte eine gemeinsame Übergabe vereinbart sein und bleibt der Auftraggeber oder dessen Kunde (Endkunde) dieser – aus welchem Grund auch immer – fern, so gilt die Leistung von Spartan mit diesem Tag als übergeben bzw. vom Auftraggeber übernommen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer unverzüglichen Überprüfung der Werkleistung und zur unverzüglichen Rüge von allfälligen Mängel, dies bei sonstiger, vorbehaltloser Genehmigung der Leistung.
  • Zur Mängelbehebung sind Spartan zwei Versuche einzuräumen, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Versuch bzw. der Umstand der Mängelbehebung kein Anerkenntnis in Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Spartan für den Mangel darstellt.
  • Für den Fall, dass sich Mängelbehauptungen des Auftraggebers als unberechtigt herausstellen, so ist dieser verpflichtet alle in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mangel aus Umständen resultiert, welche nicht in der Sphäre von Spartan gelegen sind.
  • Rückgriffsrechte des Auftraggebers im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
  • Bei Produkten von Drittherstellern ist Spartan berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach ihrer Wahl dem Auftraggeber seine diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen.
  • Ferner übernimmt Spartan keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.

 

 

  1. Haftung und Aufrechnung

 

  • Die Haftungsbedingungen richten sich nach den zugrundeliegenden Formularen und individuellen Vereinbarungen.
  • Im Falle der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen wird betreffend hieraus resultierender Vermögensschäden nur in den Fällen von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Diese Haftung ist betragsmäßig mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für Schäden an einer Sache, welche durch Spartan zur Bearbeitung übernommen wurde.
  • Spartan übernimmt keine Verpflichtung zur rechtlichen Überprüfung der erstellten Leistungen hinsichtlich einer etwaigen Verletzung von Rechten Dritter oder etwaiger Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Nutzung entstehen könnten.
  • Der gegenständliche Haftungsausschluss und die betragsmäßige Beschränkung gilt auch für allfällige Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Spartan.
  • Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
  • Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
  • Sofern Spartan Leistungen der Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen.
  • Bei gebrauchten Waren ist eine Haftung von Spartan vollständig ausgeschlossen.
  • Auf Grund der technischen Besonderheiten und den damit einhergehenden Beweisproblemen – bezogen auf die von Spartan zu erbringenden Leistungen – sind Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren schriftlich geltend zu machen. Die Beweislast für den fristgerechten Zugang dieser schriftlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen trägt der jeweilige Anspruchssteller.
  • Wenn und soweit der Auftraggeber betreffend Schäden, für welche Spartan haftet Versicherungsleistungen von eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadensversicherungen beanspruchen kann, so verpflichtet sich der Auftraggeber vor Inanspruchnahme von Spartan zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistungen und beschränkt sich für diesen Fall die Haftung von Spartan auf die Nachteile des Auftraggebers aus der Inanspruchnahme eben dieser Versicherungsleistung.

 

 

  1. Datenschutz, Datensicherheit und Datenverarbeitung

 

  • Datenschutz ist für Spartan ein wichtiges und zentrales Anliegen. Spartan hält sich daher an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
  • Der Auftraggeber räumt Spartan zum Zweck der Vertragsdurchführung und -erfüllung das Recht ein, die von ihm übertragenen Daten und Inhalte zu verarbeiten, sofern und soweit dies zur Leistungserbringung und/oder Lieferung erforderlich ist.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers sowie seiner betroffenen Mitarbeitenden erfolgt durch Spartan ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung. Sollte im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sein, erfolgt diese ausschließlich für die im Folgenden ausdrücklich festgelegten Zwecke und ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
  • Der Auftraggeber hat das Recht eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit schriftlich zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.



  1. Vertraulichkeit von Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

 

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung auch von Ihren Mitarbeitern eingehalten wird. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
  • Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
  • Die Vertragsparteien dürfen diese Informationen weder an Dritte weitergeben noch aufzeichnen oder anderweitig nutzen, sofern die andere Partei nicht ausdrücklich und schriftlich der Offenlegung oder Nutzung zugestimmt hat. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren oder allgemein zugänglich sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  • Spartan behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (zB Geräte und verkaufte Softwareprodukte) bis zur vollständigen Bezahlung derselben das Eigentum sowie bei lizensierter Softwareprodukten die Werknutzungsrechte vor.
  • Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Spartan die Waren und die lizenzierten Softwareprodukte auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Aufforderung zur Rückgabe von Spartan gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Spartan dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

  1. Immaterialgüterrechte

 

  • Alle von Spartan erstellten Programmen, Websites, Dokumentationen, Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen erstellten Unterlagen stellen dessen alleiniges, geistiges Eigentum dar. Dies gilt auch für sämtliche Unterlagen, an deren Entstehen Spartan beteiligt war bzw. hierzu beigetragen hat.
  • Der Auftraggeber erhält das Recht, die vereinbarte Leistung im Vertrag festgelegten Umfang oder, sofern vorhanden, entsprechend den von den Lizenzgebern vorgegebenen Bedingungen, zu nutzen, nachdem das vereinbarte Entgelt vollständig entrichtet wurde.
  • Der Auftraggeber erwirbt kein Recht auf die Nutzung der zugrunde liegenden Materialien, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse oder anderer Vorleistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Spartan nicht verpflichtet, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse oder sonstige Vorarbeiten nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
  • Eine Verwendung über das Auftragsverhältnis hinaus ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ebensowenig wie eine Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung dieser. In diesem Ausmaß verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit betreffend aller direkt, aber auch indirekt überlassenen Informationen und Unterlagen.

 

  1. Aufrechnungsverbot bzw. -voraussetzung

 

  • Mit dem Auftraggeber gilt als ausdrücklich vereinbart, dass betreffend Forderungen unseres Unternehmens nur im Einvernehmen oder mit einer gerichtlich oder notariell titulierten Schuld aufgerechnet werden darf.

 

  1. Schriftformgebot

 

  • Jegliche Absprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit der unbedingten Einhaltung des Schriftformgebotes. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abweichens von eben diesem Schriftformgebot.

 

  1. Gerichtsstandsvereinbarung

 

  • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und / oder über das gegenständliche Vertragsverhältnis ist das für den Sitz unseres Unternehmens örtlich zuständige Gericht. Dies gilt aus für künftige Vertrags- und Auftragsverhältnisse.

 

  1. Anzuwendendes Recht

 

  • Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Ausgeschlossen sind neben dem UN-Kaufrecht Verweisnormen des nationalen sowie des internationalen Rechtes.

 

  1. Salvatorische Klausel

 

  • Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt in keinem Fall die Gültigkeit der verbleibenden Klauseln dieser AGB´s. Für diesen Fall kommen die Vertragsparteien bereits jetzt überein – ausgehend vom Horizont des redlichen Vertragspartner – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

 

Stand: September 2025

 

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